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Vereinssatzung

§ 12 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(4) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, falls kein Widerspruch erfolgt.

(5) Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis erklärt haben.

(6) Gewählt ist derjenige Vorgeschlagene, der die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit bei mehreren Vorgeschlagenen von keinem erreicht, so hat im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen,  die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zu erfolgen. Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl  wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.


Präsidium

§ 13 Zusammensetzung

(1) Das Präsidium besteht aus dem:
a) Präsidenten,
b) Vizepräsidenten (zugleich Schriftführer),
c) Geschäftsführer,
d) Schatzmeister,
e) Kassierer,
f) Oberst und seinem Stellvertreter,
g) 1. und 2. Beirat.

(2) Jedes Mitglied kann nach einjähriger Vereinszugehörigkeit in das Präsidium gewählt werden; Voraussetzung ist jedoch am Wahltag ein Mindestalter von 21 Jahren.

(3) Die in § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis e) genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die am Wahltag das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren in zwei Gruppen gewählt:

 1. Gruppe
 Präsident
 Geschäftsführer
 Kassierer
 Stellvertr. Oberst   
 2. Beirat

 2. Gruppe
 Vizepräsident
 Schatzmeister
 Oberst
 1. Beirat

Nur bei der erstmaligen Wahl nach dieser Satzung beträgt die Wahlzeit für die 1. Gruppe 2 Jahre, um in einem Rhythmus von zwei Jahren jeweils die Hälfte des Präsidiums wählen zu können.

(5) Die Wahlen finden alle 2 Jahre statt. Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidiumsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.

(6) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitgliedes.

(7) Repräsentant des Schützenfestes ist der amtierende Schützenkönig. Er hat automatisch für die Dauer seiner ”Regierungszeit”, die mit dem Tag der Proklamation beginnt und mit der Proklamation des nachfolgenden Schützenkönigs endet, Sitz und Stimme im Präsidium.


§ 14 Aufgaben

(1) Das Präsidium leitet und führt den Verein. Es versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht.

(2) Das Präsidium ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben des Vereins nach dieser Satzung erfüllt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

(3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Gesamtvorstandes und hat das Recht und die Pflicht, überall dort einzugreifen, wo es die Interessen des Vereins erfordern.

(4) Mindestens einmal im Jahr tritt der Gesamtvorstand auf Einladung des Präsidiums zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Das Präsidium hat das Recht, jederzeit Mitglieder des Erweiterten Vorstands in beratender Funktion zu Präsidiumssitzungen einzuladen.

(5) Das Präsidium ist ermächtigt, Beisitzer für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben mit beratender Stimme in den Erweiterten Vorstand zu berufen.

(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die des die Sitzung leitenden geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Über die Präsidiumssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Das Protokoll muss den Präsidiumsmitgliedern 14 Tage nach der Sitzung schriftlich vorliegen.

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