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Über uns > Regularien

Vereinssatzung

§ 15 Vertretung

(1) Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Geschäftsführer den Schatzmeister und den Kassierer. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(2) Die Abgabe von Willenserklärungen und die Zeichnung für den Verein erfolgt durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.


Erweiterter Vorstand

§ 16 Zusammensetzung

(1) Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Archivar
b) der Schießmeister
c) der Jugendvertreter
d) die Corpsführer
e) vom Präsidium im Einzelfall zu bestimmende Beisitzer

(2) Die Wahl in den Erweiterten Vorstand nach Abs. 1 Buchstabe a) und b) erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf unbestimmte Zeit; für den Jugendvertreter gilt § 20 dieser Satzung. Die einzelnen Corps wählen  ihre Corpsführer in eigener Zuständigkeit. Für die Dauer ihrer Wahl gehören die Corpsführer automatisch dem Erweiterten Vorstand an.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Tätigkeit im Erweiterten Vorstand.


§ 17 Aufgaben

(1) Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstands gehört u.a.:
1. die selbständige Wahrnehmung der mit der jeweiligen Funktion verbundenen Tä-tigkeiten,
2. die Beratung und Unterstützung des Präsidiums,
3. die Durchführung der vom Präsidium oder der Mitgliederversammlung zusätzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben dem Präsidium unmittelbar verantwortlich.


Offiziersversammlung

§ 18 Zusammensetzung

(1) Die Offiziersversammlung besteht aus:
1. den Zugführern bzw. deren Stellvertretern,
2. den Corpsführern und
3. den Stabsoffizieren.

(2) Die Stabsoffiziere ernennt der Oberst. Als Stabsoffiziere gelten der Adjutant des Oberst und die Offiziere der Regimentsfahne.


§ 19 Aufgaben

(1) Die Offiziersversammlung hat eine beratende Funktion und tritt auf Einladung des Oberst  wenigstens einmal im Jahr zusammen. Das Präsidium hat das Recht, jederzeit eine Offiziersversammlung einzuberufen.

(2) Die Offiziersversammlung befasst sich vor allem mit Angelegenheiten, die das Regiment betreffen.

(3) Die Offiziersversammlung hat nicht das Recht, Beschlüsse zu fassen. Sie spricht lediglich Empfehlungen an die Mitgliederversammlung aus.


Jugendvertreter

§ 20 Wahl zum Jugendvertreter

(1) Zum Jugendvertreter kann nur ein Mitglied gewählt werden, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre.

(2) Wahlberechtigt sind alle, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§ 21 Aufgaben

(1) Dem Jugendvertreter obliegt es, die Interessen der jugendlichen Vereinsmitglieder gegenüber dem Präsidium zu vertreten und sich für deren Belange einzusetzen.

(2) Seine Aufgabe besteht auch darin, dem Präsidium Vorschläge zur Förderung der Vereinsjugend zu unterbreiten und bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten für die jugendlichen Mitglieder aktiv mitzuwirken.

(3) Der Jugendvertreter nimmt auf Veranlassung des Präsidiums an dessen Sitzungen beratend teil.


V. Wirtschaftsführung

§ 22 Geschäftsjahr, Finanzierung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages soll für aktive und passive Mitglieder gleich sein.

(3) Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.

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