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Über uns > Regularien

Vereinssatzung

§ 23 Kassenverwaltung

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine Kasse, die unter verantwortlicher Leitung des Schatzmeisters steht. Die Aufsicht obliegt dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten.

(2) Die Kassenverwalter (Schatzmeister und Kassierer) überwachen die Einnahmen und Ausgaben des Vereins  und belegen sie durch ordnungsgemäße Buchführung. Außerdem führen sie das Mitglieder- und Inventarverzeichnis.

(3) Das Kassenbuch ist zum 31.12. eines jeden Jahres abzuschließen. Die Kassenbelege sind für die Dauer von mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Kassenbücher sind dauernd aufzubewahren.


§ 24 Jahresabschlüsse

(1) Bis zum 31. März eines jeden Jahres legt das Präsidium den vom Schatzmeister zu erstellenden Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung in Form einer Einnahme- und Ausgaberechnung vor.

(2) Auf der Jahreshauptversammlung erstattet der Schatzmeister den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und gibt Auskunft über die finanzielle Situation des Vereins.


§ 25 Kassenprüfung

(1) Die Kassenführung des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer geprüft, die auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Auf jeder Jahreshauptversammlung scheidet der dienstälteste Kassenprüfer aus, er wird durch einen neuen Kassenprüfer  ersetzt.

(2) Rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse und Buchführung des Vereins zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Daran anschließend beschließt die Mitgliederversammlung über  die Entlastung des Vorstands.

(3) Die Kassenprüfer sollen in Wirtschafts- und Buchführungsfragen erfahren sein.


VI. Auflösung

§ 26 Auflösung

(1) Für die Auflösung des Vereins sind 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig, wobei mindestens 2/3 der gesamten Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Sind auf der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der gesamten stimmberechtigten Vereinsmitglieder zugegen, so ist diese Mitgliederversammlung beschlussunfähig. Auf der zweiten Mitgliederversammlung, die zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufen wird, entscheiden 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(2) Das nach der Auflösung des Vereins und der Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stadt Grevenbroich, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung in Allrath zu verwenden hat.

(3) Regimentsfahne, Königskette, Diadem und andere der Überlieferung gewidmete Embleme und Auszeichnungen des Vereins sind der Stadtverwaltung Grevenbroich mit einem Exemplar dieser Satzung mit der Bestimmung zu übergeben, sie in würdiger Weise aufzubewahren und gegebenenfalls einem Nachfolgeverein, der sich dieser Satzung unterwirft, auszuhändigen.


VII. Inkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.

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